Betr: Evakuierung bezw. Entfernung
von Juden aus Betrieben.
Vorgang: Ohne.
Nachdem die im hiesigen Dienstbereich
wohnhaft gewesenen Juden mit Ausnahme der in
deutsch-jüdischer Mischehe lebenden Juden fast restlos
umgesiedelt worden sind, hat das Reichssicherheitshauptamt in
Berlin angeordnet, dass sämtliche noch in Betrieben
beschäftigten Juden zum Zwecke der Erfassung aus den
Betrieben zu entfernen sind. Infrage kommen für diese Aktion
vor allem die in Mischehe lebenden Juden. Irgendwelche
Einsprüche des Betriebsflührers sind in entsprechender
höflicher Forrn zurückzuweisen mit dem Bemerken, dass
die Maßnahme im Einverständnis mit dem
Küstungskommando und den für den Arbeitseinsatz und
für die Produktion verantwortlichen Stellen getroffen
ist.
Die Unterrichtung des
Betriebsführers erfolgt durch das zuständige Arbeitsamt.
Desgleichen wird von diesem die Frage der Ersatzgestellung von
Arbeitskräften geregelt. Die Zusammenfassung der Juden in den
Betrieben hat unauffällig, evtl. unter Einschaltung des
Abwehrbeauftragten und des Werkschutzes zu erfolgen. Jedoch ist
darauf zu achten, dass hierbei Ausschreitungen und Fluchtversuche
seitens der Juden vermieden werden. Es dürfen aber auf keinen
Fall Übergriffe seitens der Beamten oder der mit der
Bewachung beauftragten Männer erfolgen, insbesondere nicht in
der Öffentlichkeit oder im Betrieb selbst. Freches Benehmen
von Juden, die in noch bestehender Mischehe leben ist dadurch zu
ahnden, dass diese in Schutzhaft genommen und Anträge auf
Unterbringung in einem Konzentrationslager gestellt werden. Es
kann hierbei sehr großzügig verfahren werden, jedoch
muss der Eindruck vermieden werden, dass bei dieser Aktion das
Mischeheproblem gleichzeitig grundlegend bereinigt werden soll.
Soweit keine Gründe vorhanden sind, die, eine Inhaftierung
des in Mischehe lebenden jüdischen Eheteiles rechtfertigen,
sind diese in ihre Wohnung zu entlassen. Sie dürfen auf
keinen Fall wieder in diesem oder einem anderen Betrieb
beschäftigt werden. Über ihre weitere Verwendung ergeht
noch Anweisung.
Die in Betrieben beschäftigten
Juden, soweit sie in geschlossenen Lagern, wie Neuendorf i.S.,
Forsteinsatzlagern usw. untergebracht sind, sind bei dieser Aktion
nicht zu erfassen. Auch die in verschiedenen Betrieben des
Regierungsbezirks Frankfurt/Oder geschlossen eingesetzten
polnischen Juden, die jeweils in geschlossenen Lagern
untergebracht sind, dürfen hierbei nicht erfasst werden.
Soweit Juden, die in Mischehe leben, nach ihrer Entfernung aus den
Betrieben entlassen werden, dürfen sie nicht wieder in Arbeit
vermittelt werden. Die Aktion ist auf Anordnung des
Reichssicherheitshauptamtes schlagartig am 27.2.1943 bei
Beginn der Arbeitszeit durchzuführen. Zweckmässigerweise
ist den beauftragten Beamten ein dem Betriebsführer
vorzulegendes Schreiben mitzugeben, etwa des Inhalts, dass der
beauftragte Beamte berechtigt ist, sämtliche im Betriebe
beschäftigten Juden zum Zwecke der Erfassung aus dem Betriebe
zu entfernen.
Die Zahl, der aus den Betrieben
entfernten Juden und die Zahl der festgenommenen Juden, sind unter
Angabe der Personalien am 27.2.1943, bis 16 Uhr, der Geheimen
Staatspolizei Frankfurt/Oder, Telefon 2870/71 fernmündlich zu
melden. Die angegebene Frist ist in jedem Falle
einzuhalten.
Fehlanzeige ist erforderlich.
Für die festgenormnenenJuden, die in
Mischehe leben und evtl. in einem Konzentrationslager
untergebracht werden sollen, sind verantwortliche Vernehmungen der
Genannten umgehend der hiesigen Dienststelle zu übersenden,
damit das Weitere von hier veranlasst werden kann.